Schulelternbeirat (SEB)

Elternmitwirkung auf Schulebene

Aufgaben des Schulelternbeirats (SEB)
Der SEB vertritt die Eltern gegenüber der Schule, der Schulaufsicht und der Öffentlichkeit. Er soll die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule fördern und mitgestalten. Das Schulgesetz sieht drei Formen der Mitwirkung des SEB vor:

 

Informationspflicht der Schule
Die Schulleitung ist verpflichtet,

 

Wahl und Zusammensetzung des SEB
Schulelternbeiräte werden in allen Schulen gebildet, sofern sie nicht ausschließlich von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden. Die Amtszeit des SEB beträgt zwei Jahre und endet mit der Konstituierung des neuen SEB. Ein Mitglied des SEB scheidet aus seinem Amt aus,

In diesen Fällen rückt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mit der höchsten Stimmenzahl nach.

 

Verfahrensweise des SEB

Der SEB tagt in nicht-öffentlicher Sitzung, kann jedoch Gäste einladen.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt – bis auf Ausnahmefälle – grundsätzlich an den Sitzungen teil. Die Beratungen des SEB unterliegen nicht der Verschwiegenheit. Über Angelegenheiten, die einer vertraulichen Behandlung bedürfen, ist Stillschweigen zu bewahren. Die Sitzungen werden protokolliert.

 

Schulelternsprecherin und Schulelternsprecher
Der SEB wählt die Schulelternsprecherin oder den Schulelternsprecher und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter für zwei Jahre. Sie können durch förmlichen Beschluss des SEB abgewählt werden und scheiden damit aus ihrem Amt aus.

 

Aufgaben der Schulelternsprecherin oder des Schulelternsprechers
Die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher lädt nach Bedarf zu den Sitzungen des SEB ein. In allgemeinbildenden Schulen müssen im Schuljahr mindestens zwei Sitzungen, in berufsbildenden Schulen mindestens eine Sitzung stattfinden. In der Regel tagt der SEB monatlich. Die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher stimmt einen Termin mit der Schulleitung ab, bespricht mit ihr die Tagesordnung und fügt deren Beiträge ein.